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Bei Krankenkassenwechsel Fristen beachten

Jeder Mensch in der Bundesrepublik Deutschland ist in einer Krankenkasse versichert. Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen dem System der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV, manchmal auch als Pflichtversicherung bezeichnet) und dem System der privaten Krankenversicherungen (PKV). Um die Konkurrenz zwischen den Kassen zu beleben, gestattet der Gesetzgeber den Wechsel der Kasse innerhalb der gesetzlichen Versicherungen, sowie den Transfer in die PKV. Dabei müssen aber bestimmte Krankenkassenwechsel Fristen streng beachtet werden.

Krankenkassenwechsel Fristen: Die Regelungen der GKV Im System der gesetzlichen Krankenversicherungen besteht eine Bindungspflicht. Dies bedeutet, ein Wechsel ist generell erst dann möglich, nachdem man 18 Monate Mitglied in einer Kasse gewesen ist. Nach Ende der Bindung kann man eine ordentliche Kündigung aussprechen. Die Krankenkassenwechsel Fristen betragen bei der ordentlichen Kündigung zwei Monate zum Monatsende. Wer allerdings in einem der 2009 eingeführten Wahltarife versichert ist, für den gilt eine Bindungspflicht von mindestens drei Jahren. Die Krankenkassenwechsel Fristen nach Ablauf dieser Zeit entsprechen denen der sonstigen Versicherten. In der neuen Kasse beginnt die Bindungspflicht von vorn.

 

Krankenkassenwechsel Fristen: Der Papierkrieg mit alter und neuer Kasse Die ordentliche Kündigung erfolgt formlos und schriftlich. Sie muss vom Versicherten selbst ausgestellt werden. Nach Einreichung der Kündigung hat die Versicherung zwei Wochen Zeit, die Bestätigung auszustellen. Wichtig ist anschließend, ganz gleich, ob man innerhalb der GKV oder in die PKV wechselt: Noch während der Krankenkassenwechsel Fristen muss die Mitgliedschaft in einer neuen Kasse durch die entsprechende Bescheinigung bei der alten Kasse nachgewiesen werden. Andernfalls hat die Kündigung keine Geltung.

 

Krankenkassenwechsel Fristen: Das Sonderkündigungsrecht in der GKV


Unter gewissen Bedingungen spielen die normalen Krankenkassenwechsel Fristen keine Rolle und der Versicherte kann ein Sonderkündigungsrecht aussprechen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Kasse erstmals einen Sonderbeitrag erhebt, diesen anhebt oder die ausgezählte Prämie reduziert. Wichtig ist dabei jedoch, dass es auch bei dieser Form von einem Krankenkassenwechsel Fristen gibt. Die Sonderkündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Einführung der Maßnahme ausgesprochen werden. Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den sonstigen Krankenkassenwechsel Fristen. Noch innerhalb der zwei Monate muss die Mitgliedschaft in der neuen Kasse nachgewiesen werden. Viele Menschen fragen immer wieder, ob eine Sonderkündigung auch bei einer Kassenfusion möglich ist. Die Antwort enttäuscht dabei häufig: Nur, wenn es eine Beitragserhöhung gibt, ansonsten nicht.

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Die Krankenkassenwechsel Fristen im System der privaten Krankenversicherungen

 


Häufig fühlen sich die Versicherten der GKV deutlich schlechter gestellt als diejenigen in der PKV. Bei den Krankenkassenwechsel Fristen stimmt dies jedoch nicht. Die Versicherten können in aller Regel nur zum Jahresende kündigen. Außerdem gibt es lange Mindestlaufzeiten, die eingehalten werden müssen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden. Diese bewegen sich meist zwischen einem und drei Jahren. Wie bei den Krankenkassenwechsel Fristen der GKV gilt auch bei der PKV, hat man zum Jahresende gekündigt, muss noch vor Jahresende die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse bei der alten vorliegen, um die Kündigung und damit den Wechsel tatsächlich wirksam zu machen.

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Krankenkassenwechsel Fristen in der PKV: Notausgang Beitragsbemessungsgrenze und Sonderkündigung

 


Mitglied in der PKV darf man überhaupt nur werden, wenn man ein bestimmtes Gehalt bezieht. In der Fachsprache spricht man von der Beitragsbemessungsgrenze. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man nicht in der PKV Mitglied sein darf, sollte man weniger verdienen. Sinkt das Gehalt unter diese Grenze, während man in der PKV Mitglied ist, interessieren die sonstigen Krankenkassenwechsel Fristen nicht. Man muss automatisch die PKV verlassen und in die GKV wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht ohne die üblichen Krankenkassenwechsel Fristen in der PKV hat man, wenn die Kasse die Beiträge anhebt.

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