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Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung erklärt
Die oftmals bei Verbrauchern vorherrschende Meinung, eine Kfz-Versicherung kann man nur dann kündigen, wenn der Vertrag auch beendet ist, ist falsch und führt nicht selten dazu, dass die Verbraucher mögliche Sonderkündigungsfristen verstreichen lassen und so auch die Möglichkeit auslassen, durch den Wechsel ihres Kfz-Versicherers und der Möglichkeit, das Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung in Anspruch zu nehmen, eine Menge Geld an Beiträgen verschenken. Denn es gibt dieses Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung auch außerhalb der normalen Kündigungsmöglichkeiten. Die einfachste Möglichkeit ist der Verkauf des bisherigen Fahrzeugs. Mit der Abmeldung beim Straßenverkehrsamt erlischt automatisch der Versicherungsschutz für den bisherigen Fahrzeughalter und er kann ohne selbst seine Versicherung zu kündigen, das Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung ausüben. In der überwiegenden Mehrzahl aller Fahrzeugverkäufe geschieht ein solches Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung auch binnen eines Jahres, also während der Vertrag eigentlich noch Gültigkeit hat.
Und wie sieht es aus, wenn die neue Beitragsrechnung des Versicherers vorliegt und darin explizit eine Beitragserhöhung für das neue Versicherungsjahr bekannt gegeben wird, ohne dass der Versicherungsnehmer selbst eine Verantwortung dafür trägt? Auch hier kann er ein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung ausüben. Meist geschieht die Bekanntgabe der Beitragserhöhung tatsächlich mit der Beitragsrechnung für das kommende Versicherungsjahr, sodass das Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung mit dem regulären Kündigungstermin, dem letzten Werktag im November, zusammenfällt. Ist dies nicht der Fall, hat der Versicherungsnehmer nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung einen Monat Zeit, sein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung auszuüben. Die Kündigung bedarf der Schriftform, kann auch per Fax bzw. E-Mail verschickt werden, wobei hier zuvor ein Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich ist, um die Gültigkeit der Kündigung tatsächlich auch wirksam werden zu lassen. Das Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung hat im Übrigen auch insoweit Gültigkeit, als dass die Versicherungsgesellschaft die Bedingungen der Versicherung dergestalt angepasst hat, dass diese nunmehr zu einer Beitragserhöhung führen. Einer besondern Beachtung bedarf es im Übrigen, sollte die Beitragserhöhung erst im neuen Versicherungsjahr, näherhin im Januar, bekannt gegeben werden. Auch dann besteht seitens des Versicherungsnehmers ein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung, und zwar rückwirkend zum 31. Dezember.
Etwas differenziert betrachten muss man ein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung für den Fall, dass sich die Typ- bzw. Regionalklasse geändert hat. Führt diese Änderung zu einer Beitragsreduzierung, besteht kein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung. Erhöht sich der Beitrag, ist auch hier nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung gegeben. So gilt bei der Regionalklassenänderung das „Verursacherprinzip“. Ist der Versicherungsnehmer umgezogen und gilt für die neuen Umgebung eine andere, teurere Regionalklasse, besteht kein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung. Geschieht die Umstufung allerdings aufgrund einer generellen Neueinteilung der Fahrzeuge, dann kann der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung ausüben. Gleiches gilt außerdem bei einer Neueinteilung der Typklassen zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres. Hier können die Versicherungsnehmer ebenfalls ihr Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung nutzen.
Bleibt noch die Frage, ob ein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung auch für den Fall gilt, sollte der Versicherungsnehmer schuldhaft einen Unfall verursacht haben. Auch hier gilt ein Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung, und das sowohl für den Versicherten als auch für die Versicherung selbst, und das ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Bis vor kurzem allerdings wurde den Versicherten davon abgeraten, da sie keine Rückerstattung ihrer zuviel geleisteten Beiträge zu erwarten hatten. Nun werden die Beiträge anteilsmäßig durch die Versicherung ausgezahlt.
